Logo

Rechtsgebiete

Ordnungswidrigkeiten

Wir vertreten Sie bei Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Der Bürger sieht sich vielfach mit Ordnungswidrigkeiten konfrontiert. Meist handelt es sich um Verkehrsverstöße, wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen.Auch gewerberechtliche Verstöße ( z.B.: Verstöße gegen Ladenöffnungszeiten ) unterliegen dem Gesetz der Ordnungswidrigkeiten.


Läßt ein Bundes- oder Landesgesetz die Ahndung bestimmter Zuwiderhand-lungen durch eine Geldbuße zu, so richtet sich die Verfolgung und Ahndung der Tat nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.Solche Tatbestände sind in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen vorgesehen. Zum Teil enthalten diese Gesetze sog. Mischtatbestände, d.h. die Tat kann je nach ihren Auswirkungen als Straftat mit Kriminalstrafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden, außer wenn der Täter die Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt hat. Ordnungswidrigkeiten sind i.d.R. nur bei Vorsatz verfolgbar, es sei denn, dass auch Fahrlässigkeit ausdrücklich mit Geldbuße bedroht ist. Das Bußgeldverfahren ist grundsätzlich ein Verwaltungsverfahren, doch kann die Ordnungswidrigkeit in ein Strafverfahren einbezogen werden. 


Der Bußgeldbescheid ist eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde, gegen die aber nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Einspruch ( Einlegungsfrist: 2 Wochen; § 67 OWiG ) an das ordentliche Gericht ( Amtsgericht ) gegeben ist; gegen diese Entscheidung ist Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht zulässig. Das Bußgeldverfahren kann in ein Strafverfahren übergehen, wenn es wegen persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs mit einem wegen einer Straftat anhängigen Verfahren verbunden wird, ferner wenn die Zuwiderhandlung nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat zu ahnden ist. Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden.

Share by: