Wir unterstützen Sie bei der Lösung komplexer Verkehrsrechtsfälle.
Wenn unsere Mandanten als Geschädigte mit einem Haftpflichtfall konfrontiert sind, müssen sie wissen, dass der Schädiger grundsätzlich verpflichtet ist, den gesamten Schaden auszugleichen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Womöglich erhebt der Schädiger dagegen Einwände verlangt die Mithaftung von Ihnen als Geschädigtem. Es wird dann versucht, einen Teil der Schuld auf den Geschädigten abzuweisen. Häufig wird zum Beispiel auf eine überhöhte Geschwindigkeit hingewiesen. Manchmal wird auch der Reparaturaufwand als zu hoch bezeichnet. Wir haben als Rechtsanwälte häufiger die Erfahrung gemacht, dass es besser ist, Dritte in Anspruch zu nehmen. Diese können nämlich im Gegensatz zum Schädiger solche Einwände nicht erheben.
Jeder Bürger ist in mehrfacher Hinsicht gegen die Gefahren des täglichen Lebens abgesichert: soweit der Geschädigte verletzt wurde, wird er seine Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wer kaskoversichert ist, kann seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen (vorsicht: Rabattverlust! ). Viele Haftpflichtfälle ereignen sich während der Ausübung des Berufes. Eintrittspflichtig ist dann die Berufsgenossenschaft. Das Straßenverkehrshaftpflichtrecht berührt und umfasst also auch andere Rechtsmaterien, so z.B. Leasing, Sozial- und Versicherungsrecht.
Meyer & Hofmann-Rascu Rechtsanwälte GbR
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